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August, Nostitz, C C v., & August II Polen, K. (1703). Des Aller-Durchlauchtigsten und Großmächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Friedrichs Augusti, Königs in Pohlen ... Bestalter Rath und Ambts- Hauptmann zu Budißin, Ich Caspar Christoph von Nostitz ... Gebe denen ... dieses Marggraffthumbs Ober-Lausitz ... hiermit zu vernehmen ... daß in dieses Marggraffthumbs Ober-Lausitz Landes-Ordnung de Anno 1597. Artic. 5. gewisse Versehung enthalten, wie das Wildprett und die Fische im Lande zu gewissen Zeiten geheget, nicht weniger von allerhand rauberischen Schützen und Fischereyen conserviret werden ..: [Geben auf dem Chur-Fürstl. Sächsischen Schloß zu Budißin, am 24. Maji, Anno 1703.]. [S.l.].

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Des Aller-Durchlauchtigsten und Großmächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Friedrichs Augusti, Königs in Pohlen ... Bestalter Rath und Ambts- Hauptmann zu Budißin, Ich Caspar Christoph von Nostitz ... Gebe denen ... dieses Marggraffthumbs Ober-Lausitz ... hiermit zu vernehmen ... daß in dieses Marggraffthumbs Ober-Lausitz Landes-Ordnung de Anno 1597. Artic. 5. gewisse Versehung enthalten, wie das Wildprett und die Fische im Lande zu gewissen Zeiten geheget, nicht weniger von allerhand rauberischen Schützen und Fischereyen conserviret werden .. : [Geben auf dem Chur-Fürstl. Sächsischen Schloß zu Budißin, am 24. Maji, Anno 1703.] . — [S.l.]1703. — [4] Bl; 2°

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August, Caspar Christoph von Nostitz, and König August II. Polen. Des Aller-Durchlauchtigsten Und Großmächtigsten Fürsten Und Herrn, Herrn Friedrichs Augusti, Königs in Pohlen ... Bestalter Rath Und Ambts- Hauptmann Zu Budißin, Ich Caspar Christoph Von Nostitz ... Gebe Denen ... Dieses Marggraffthumbs Ober-Lausitz ... Hiermit Zu Vernehmen ... Daß in Dieses Marggraffthumbs Ober-Lausitz Landes-Ordnung De Anno 1597. Artic. 5. Gewisse Versehung Enthalten, Wie Das Wildprett Und Die Fische Im Lande Zu Gewissen Zeiten Geheget, Nicht Weniger Von Allerhand Rauberischen Schützen Und Fischereyen Conserviret Werden ..: [Geben Auf Dem Chur-Fürstl. Sächsischen Schloß Zu Budißin, Am 24. Maji, Anno 1703.].[S.l.], 1703.

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